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Datum: 24.04.2024

17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020), "Nördlich Friedrich-Ebert-Straße",

Bekanntmachung der Stadt Norderstedt

17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020), "Nördlich Friedrich-Ebert-Straße",
Gebiet: nördlich Friedrich-Ebert-Straße, westlich Friedrichsgaber Weg, südlich Styhagen

Genehmigung durch die Innenministerin und Neufassung des Flächennutzungsplanes

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 09.04.2024 Az.: IV 522-21498/2024 die von der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 26.09.2023 beschlossene 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Norderstedt (FNP 2020), "Nördlich Friedrich-Ebert-Straße" der Stadt Norderstedt für das Gebiet: nördlich Friedrich-Ebert-Straße, westlich Friedrichsgaber Weg, südlich Styhagen nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Rechtsverstöße sind dabei nicht geltend gemacht worden.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Die Stadtvertretung hat ebenfalls in ihrer Sitzung am 26.09.2023 beschlossen, den Flächennutzungsplan inklusive der Änderungen und Ergänzungen neu zu fassen und bekannt zu machen. Der Beschluss über die Neufassung wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Beginn des 25.04.2024 rechtsverbindlich. Alle Interessierten können die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu (sowie die Neufassung des Flächennutzungsplanes) von diesem Tage an im Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr, Fachbereich Planung, 2. Stock, Rathausallee 50 in 22846 Norderstedt während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend sind die Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse www.norderstedt.de/Wirtschaft-und-Entwicklung/Stadtplanung-und-Bauen/Gesamtstädtische-Konzepte.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Norderstedt, den 17.04.2024

STADT NORDERSTEDT

- Die Oberbürgermeisterin -

gez.

Katrin Schmieder