Sprungziele
Inhalt

Bürgerservice von A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Grundsteuer

Nr. 99102012002000

Informationen zur Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten und neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet.

Die Bewertung erfolgt durch die jeweils zuständigen Finanzämter, bei denen auch die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts einzureichen sind.

Nähere Informationen zur Grundsteuerreform u.a. ab und bis wann diese Erklärungen in welcher Form abzugeben und welche Angaben erforderlich sind, finden Sie bitte auf den Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein


www.schleswig-holstein.de/grundsteuer

und des Bundesministeriums für Finanzen

www.bundesfinanzministerium.de/grundsteuer

 

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage

  • Bewertungsgesetz (BewG),
  • Grundsteuergesetz (GrStG).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Hinweis bei Eigentumswechsel

Ein Eigentumswechsel wird erst bei Vorliegen des Einheitswertbescheides (Grundlagenbescheides) des Finanzamtes Bad Segeberg vorgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es somit bei der Grundsteuerpflicht und folglich auch Zahlungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers entsprechend der grundsteuerrechtlichen Vorschriften.

zuständiges Finanzamt

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie im Internet ermitteln:

Suche nach zuständigem Finanzamt
Finanzämter in Schleswig-Holstein

Hebesätze

  • Grundsteuer A  300 %
  • Grundsteuer B  410 %

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.